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Mitnahme von Haustieren (besonders von Hunden und Katzen)
Wichtige Hinweise zur Mitnahme von Haustieren auf Ihre Reise nach Großbritannien (PET TRAVEL SCHEME)
Lesen hier die Bestimmungen über das Verbringen von Haustieren (Hunden und Katzen) nach dem Vereinigten Königreich im deutschen Originaltext der Britischen Botschaft. Wir haben etwas gekürzt und die Sprache nur ein bisschen bereinigt:
Am 22. Dezember 1999 gab die Staatsministerin im britischen Landwirtschaftsministerium, Baroness Hayman, eine weitere Erklärung zur Reform der Tollwutquarantäne ab. Das Pilotprojekt für die Neuregelung ist am 28. Februar 2000 in Kraft getreten.
Im Rahmen dieses Pilotprojekts werden die Neuregelungen auf verschiedenen Einreisewegen nach dem Vereinigten Königreich getestet werden. Diese sind der Seeweg von Calais nach Dover, der Seeweg von Cherbourg, Caen, St. Malo oder Le Havre nach Portsmouth und der Kanaltunnel von Coquelles nach Cheriton. NEU ab 20. März 2000 - Luftweg von Amsterdam (Schiphol) nach London Heathrow.
Informationen über die Einreise auf nicht zugelassenen Luftwegen finden Sie weiter unten.
Für das "Pet Travel Scheme" zugelassene Verkehrsunternehmen sind auf dem Seeweg von Calais nach Dover Hoverspeed, P&O Stena und Sea France, auf dem Seeweg von Cherbourg, Caen, St. Malo oder Le Havre nach Portsmouth die Brittany Ferries und P&O European Ferries. Per Eisenbahn (per Autoreisezug) die Eurotunnel-Gesellschaft und auf dem Luftweg von Amsterdam nach Heathrow British Midland Airways.
Das britische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung hat die geplante Betriebspraxis dieser Verkehrsunternehmen vorbehaltlich einer Vor-Ort-Inspektion der Vorkehrungen, zu denen die Unternehmen sich verpflichtet haben, zugelassen. Staatsministerin Baroness Hayman hat die Haustierhalter noch einmal daran erinnert, daß Haustiere ab dem 28. Februar nur dann nach Großbritannien mitgenommen werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen des "Pet Travel Scheme" erfüllen.
Wer mit seinem Haustier nach dem Vereinigten Königreich reisen möchte, kann schon jetzt Vorkehrungen treffen, um sich auf die Neuregelung vorzubereiten, aber bitte beachten Sie, daß Ihr Haustier frühestens sechs Monate, nachdem der Tierarzt eine Blutprobe entnommen hat, die ein befriedigendes Ergebnis ergab, einreisen darf.
Das Pilotprojekt gilt für alle Hunde und Katzen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Tiere müssen in einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gehalten werden (einschließlich Andorra, Kanaren, Gibraltar, Monaco, San Marino, Schweiz und Vatikan, jedoch unter Ausschluss der französischen Übersee-Départements und -Territorien sowie von Spitzbergen).
- Die Tiere müssen mit Mikrochips versehen sein; falls sie vor Einpflanzen des Mikrochips geimpft wurden, muß die Impfung wiederholt werden. Alle Arten von Mikrochips werden akzeptiert. Falls ein Tier mit einem Mikrochip versehen ist, der nicht der ISO-Norm 11784 oder Anhang A der Norm 11785 entspricht, muß der Tierhalter ein Lesegerät zur Verfügung stellen. Sie sollten dann auf jeden Fall Ihren Tierarzt konsultieren.
- Ihr Haustier muß gegen Tollwut geimpft sein, und zwar mit einem inaktivierten Tollwut-Impfstoff, der zur Verwendung im Vereinigten Königreich oder von der Regierung des Landes, in dem Sie wohnhaft sind (siehe in Frage kommende Länder unter 1.), zugelassen ist. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Arzt. Die Impfung kann erst erfolgen, nachdem Ihr Haustier mit einem Mikrochip versehen wurde. Haustierhalter sollten ungefähr 30 Tage (Ihr Tierarzt soll diese Frist selber bestimmen) nach erfolgter Impfung von ihrem Tierarzt eine Blutprobe des betreffenden Tiers entnehmen lassen, um sicherzugehen, daß das Tier auf die Impfung angesprochen hat. Das Blut der Tiere muß in einem vom britischen Landwirtschaftsministerium zugelassenen Labor getestet werden. Nur Tests, die von diesen Labors nach dem 27. Mai 1999 durchgeführt wurden, werden anerkannt. Eine Liste der Labors ist im Internet verfügbar. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind folgende Labors zuständig:
- In Deutschland: Institut für Virologie, Frankfurter Straße 107, D-35392 Gießen
Tel: (+49) 641 99 38350, Fax: (+49) 641 99 38359
- In Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchen-Bekämpfung, Robert-Koch-Gasse 17,
A-2340 Mödling, Tel: (+43) 2236 46 640 902/906, Fax: (+43) 2236 46 640 941
- In der Schweiz: Institut für Veterinär-Virologie, Schweizerische Tollwutzentrale,
Langgass-Strasse 122, CH-3012 Bern, Tel: (+41) 31 631 23 78, Fax: (+41) 31 631 25 34
- Die Kapazität der zugelassenen Labors ist im Augenblick begrenzt. Tierhalter sollten daher, ehe sie ihr Tier impfen lassen, bei ihrem Tierarzt nachfragen, wie lange sie auf einen Bluttest warten müssen. Sollte die Wartezeit lang sein, empfiehlt es sich, die Impfung aufzuschieben, da die besten Testergebnisse etwa 30 Tage nach der Impfung erzielt werden.
- Nach dem Bluttest beginnt eine Wartezeit von sechs Monaten, ehe das Tier nach dem Vereinigten Königreich verbracht werden darf.
- Innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor der Einreise muß das Tier von einem Tierarzt gegen Bandwürmer und Zecken behandelt werden. Diese Behandlung muß bei jeder Einreise erneut vorgenommen werden, die Bescheinigung über die Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer wird jedes Mal erneut ausgestellt.
- Als Nachweis, daß die Tiere die Anforderungen - Mikrochip, Impfung und Bluttest - erfüllen, muß sich der Halter von einem Amtstierarzt in seinem Land eine entsprechende Tollwut-Impfbescheinigung (amtliche Bezeichnung: "Tiergesundheitsbescheinigung für das Verbringen von Hunden und Katzen von Deutschland nach dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Haustier-Reiseverkehrsregelungen (Pilotprojekt)") ausstellen lassen, außerdem eine Bescheinigung, daß das Haustier gegen Bandwürmer und Zecken behandelt ist (amtliche Bezeichnung: "Bescheinigung über die Behandlung gegen Ekto- und Endoparasiten im Rahmen der Haustier-Reiseverkehrsregelungen des Vereinigten Königreichs (Pilotprojekt)").
- Die deutschen Behörden haben den Tierärzten über die örtlichen Veterinärämter die beiden Bescheinigungen zugesandt. Formulare zum Herunterladen finden Sie auch auf der Website des Bundeslandwirtschaftsministeriums unter
- Bitte beachten Sie, daß das Laborzertifikat über das Ergebnis des Bluttests NICHT ausreicht, um Ihr Tier nach dem Vereinigten Königreich zu bringen, sondern Sie müssen die o.g. amtlichen PETS-Bescheinigungen vorlegen.
- Die amtliche PETS-Bescheinigung über die Tollwutimpfung ist für eine bestimmte Frist gültig; sie verliert an dem Tag ihre Gültigkeit, an dem die Auffrischimpfung erforderlich ist. Ihr Haustier benötigt regelmäßige Auffrischimpfungen gemäß den vom Hersteller des Impfstoffs vorgesehenen Fristen. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt. Bitte sorgen Sie dafür, daß die Auffrischimpfungen rechtzeitig vorgenommen werden, sonst erfüllt Ihr Haustier nicht mehr die Bedingungen der Regelung und Sie müssen es erneut impfen und den Bluttest vornehmen lassen.
- Wenn die Auffrischimpfungen in den vorgeschriebenen Abständen erfolgen, ist ein weiterer Bluttest nicht erforderlich. Sie benötigen natürlich eine neue PETS-Impfbescheinigung nach jeder Auffrischimpfung, wenn Sie Ihr Tier wieder in das Vereinigte Königreich mitnehmen möchten.
- Schließlich müssen Haustierhalter eine Erklärung unterzeichnen, daß das Tier in den sechs Monaten vor der Einreise nach dem Vereinigten Königreich nicht in einem Land außerhalb der genannten westeuropäischen Staaten gewesen ist. Das Formular hierfür erhalten Sie bei dem Verkehrsunternehmen, das Ihr Haustier nach dem Vereinigten Königreich befördert. Haustiere aus Nordamerika (Kanada und den USA) werden nicht in das Pilotprojekt einbezogen. Dieses Vorgehen wird noch einmal überprüft werden, nachdem das Projekt im Jahr 2001 voll angelaufen ist.
Der volle Wortlaut der Erklärung der Staatsministerin sowie anderes Informationsmaterial über das Pet Travel Scheme (einschließlich einer Liste der anerkannten Labors) sind auf der Website des britischen Landwirtschaftsministeriums im Internet unter folgender Adresse zu finden: http://www.maff.gov.uk/animalh/quarantine/default.htm .
Auskunft erhält man auch unter den folgenden Telefon- und Fax-Nummern (montags bis freitags zwischen 10.00 und 18.00 Uhr MEZ): PETS Helpline: Tel: (00 44) 87 02 41 17 10, Fax: (00 44) 20 79 04 68 34, E-Mail: mailto:pets@ahvg.maff.gsi.gov.uk. Wenn Sie spezielle Fragen zum Thema Mikrochips, Impfungen oder Blutuntersuchungen haben, fragen Sie bitte Ihren Tierarzt.
Zusammenfassung:
- Ihr Haustier muß mit einem Mikrochip versehen sein (bevor es gegen die Tollwut geimpft wird).
- Ihr Haustier muß gegen die Tollwut geimpft sein, und es müssen regelmäßige Auffrischimpfungen vorgenommen werden.
- Nach der Impfung muß ein Bluttest vorgenommen werden. Aus dem Ergebnis muß hervorgehen, daß der Impfstoff dem Tier einen ausreichenden Schutz gegen die Tollwut gibt. Es muß eine entsprechende amtliche PETS-Tollwutimpfbescheinigung für Ihr Tier ausgestellt werden (erhältlich beim Amtstierarzt).
- In den letzten 24 bis 48 Stunden vor der Abreise muß Ihr Tier gegen Bandwürmer und Zecken behandelt werden; hierüber muß eine amtliche PETS-Bescheinigung ausgestellt werden (Ihr Tierarzt hat diese Bescheinigung vorrätig).
- Vor der Einreise in das Vereinigte Königreich werden Sie auch aufgefordert, eine Erklärung über den Ort zu unterzeichnen, an dem das Tier gehalten wurde.
Was geschieht, wenn ich mit meinem Haustier auf einem Luftweg nach Großbritannien fliege, der noch nicht in der Pilotregelung erfasst ist, und mein Tier alle Vorschriften der Haustier- Reiseverkehrsregelungen erfüllt?
Im Lauf der Zeit werden noch weitere Fluggesellschaften die Zulassung bekommen, Tiere im Rahmen der Haustier-Reiseverkehrsregelung nach dem Vereinigten Königreich zu fliegen. In der Zwischenzeit muß Ihr Tier, wenn Sie es auf einem noch nicht zugelassenen Luftweg nach Großbritannien bringen möchten, nach der Ankunft in Quarantäne genommen werden - es muß dort jedoch nicht länger als ein paar Tage bleiben, wenn es alle anderen Bedingungen der Haustier-Reiseverkehrsregelung erfüllt. Sie sollten sich vorher bei der von Ihnen gewählten Quarantänestation erkundigen, ob sie diesen Service anbietet.
Bitte beachten Sie auch, daß Sie beim britischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung in London eine Genehmigung zur Einfuhr Ihres Haustiers in die Quarantäne beantragen müssen. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die Britische Botschaft, Außenstelle Bonn, Argelanderstraße 108a, 53115 Bonn.
Verkürzte Dauer der Quarantäne bei Hunden/Katzen, bei denen die Voraussetzungen der Pilotregelung für den Haustier-Reiseverkehr erfüllt sind.
Wie Sie vielleicht wissen, ist die Pilotregelung für den Haustier-Reiseverkehr (PETS) am 28. Februar 2000 angelaufen. Sie hat zur Folge, daß Hunde und Katzen, die in das Vereinigte Königreich mitgenommen werden, keine sechs Monate mehr in Quarantäne in Großbritannien verbringen müssen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Verordnung, mit der die Pilotregelung eingeführt wurde (Pet Travel Scheme (Pilot Arrangements) (England) Order 1999), ist es zulässig, daß Hunde und Katzen, die nach Großbritannien mitgeführt werden und nur einen Teil der Voraussetzungen gemäß PETS erfüllen, bei ihrer Ankunft in Großbritannien in Quarantäne genommen werden und dann entlassen werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn zum Beispiel eine Katze oder ein Hund bereits mit einem Mikrochip versehen, geimpft und (in dieser Reihenfolge) einer Blutprobe unterzogen wurde, und dann nach Großbritannien mitgenommen wird, bevor die 6-Monate-Frist nach Entnahme der Blutprobe verstrichen ist, kann das Tier aus der Quarantäne entlassen werden, wenn der Rest dieser Frist abgelaufen ist.
Vom 28. Februar 2000 an können Sie oder die von Ihnen beauftragte Person Ihr Haustier, wenn es die Voraussetzungen teilweise erfüllt, nach Großbritannien mitnehmen, es in eine Quarantänestation bringen und dann eine frühere Entlassung aus der Quarantäne beantragen.
Damit die britischen Behörden prüfen können, ob bei Ihrem Haustier eine frühere Entlassung möglich ist, müssen Sie über den Veterinary Superintendent der jeweiligen Quarantänestation einen Antrag stellen.
Sie und der Veterinary Superintendent sollten dann die Hinweise durchlesen und ein Antragsformular ausfüllen (ID 91, erhältlich beim Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung in London oder beim Veterinary Superintendent). Zusammen mit dem Veterinary Superintendent sollten Sie dafür sorgen, daß das Formular ID 91 rechtzeitig vor dem geplanten Entlassungstermin dem Landwirtschaftsministerium in London vorliegt, wobei Sie zwei Tage für die Bearbeitung des Antrags einrechnen müssen.
Bitte beachten Sie, daß die Frage einer Erstattung eines Teils der Kosten für die Quarantäne Ihres Haustiers eine Angelegenheit zwischen Ihnen und dem Inhaber der Quarantänestation ist. Diese Frage sollten Sie mit ihm besprechen, bevor Sie irgendwelche Verpflichtungen eingehen.
Weitere Fragen beantwortet die Britische Botschaft, Außenstelle Bonn, Argelanderstraße 108a, 53115 Bonn, Tel: (0228) 9167-0, Fax: (0228) 9167-163, Internet: http://www.britischebotschaft.de , E-Mail: mailto:info@britischebotschaft.de.
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